EuGH Urteil – Schwierige Zeiten für Blogger

Der EuGH hat ein neues Urteil zum Online-Journalismus verfaßt und ob es und paßt oder nicht, uns Blogger trifft es auch.

Blogs gelten für einige als private Webseiten, für Andere als journalistisch betreute Online-Medien, je nach Lust, Laune und Ausgestaltung der Webseite. Wer klar keine Nachrichten veröffentlicht, sondern nur seine Meinung, dürfte als Privatmann gelten, egal wieviel er schreibt. Schwierig wird es aber schon bei Webseiten wie meiner, die Nachrichten, Meinungen und Technikanleitungen verfaßt.  Sören Hentzschel’s Webblog, welches nach erster Sichtung hauptsächlich  mit Nachrichten über Firefox/Mozilla gefüllt ist, ist der Grenzfall vermutlich bereits überschritten.

Zitat Heise.de : { „Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“, schreibt das Gericht. }

„Gewinnabzielungsabsicht“ liegt z.B. dann vor, wenn man Werbung auf seiner Webseite / seinem Blog betreibt. Das mag für die meisten eher ein kleines Zubrot sein, aber rein technisch ist es das Ziel Menschen auf sein Blog zu bekommen, damit aus dem Werbelink möglichst viel Geld raus kommt. Folglich ist jeder mit einem Werbelink/Affiliate usw. Angebot ein kommerzieller Anbieter, der nun vom EuGH in die Pflicht genommen wird, die Inhalte seiner Links auf Rechtsverstöße aller Art zu prüfen, denn es geht hier nicht allein um Urheberrechte!

Auf dem OSBN geht es in der Regel um OSS, aber auch OSS und FOSS Software kann illegal sein, wenn der reine Zweck der Software illegal ist z.b. Exploittoolkit.

Mein Rat: Egal ob Ihr kommerzieller Anbieter seid oder Privatmann, wenn es dubios erscheint, laßt es lieber, das ist es nicht wert. Schreibt nur darüber, wenn es sein muß, aber verlinkt es nicht. Ihr könnt Euch zwar auf das Urteil berufen, aber ob Ihr noch als Privatmann durchgeht, das ist halt die Frage. Google wird das mit dem Verlinken im Zweifel gern übernehmen.

(Dieser Beitrag wurde im OSBN gepostet, da er für Blogger aller Couleur relevant ist)

6 thoughts on “EuGH Urteil – Schwierige Zeiten für Blogger

  1. „Das darfst du nicht“, „das ist illegal“, „das gibt eine Abmahnung“, diese sture „Ansgthaberei“ vor allem ohne gesunden Menschenverstand gibts leider nur in Deutschland. Finde ich nicht gut.

    Frau Merkel bricht auch dir Gesetze aber belangt wird sie nicht.

  2. Naja, um mal (hoffentlich) den Wind aus deinen Segeln zu nehmen: Was ich da in dem Zitat von Heise lese ist: Wenn ich Werbung schalte, dann sollte ich auch vorher prüfen, ob das halbwegs seriös ist, oder ob ich nicht meine Besuchern damit die Pest ans Bein binde.

    Ich bitte um Berichtigung, wenn ich diesem Juristenjargon nicht den nötigen Tiefgang entlocken kann….

    Jruß
    chris

    • Da hast Du wohl etwas missverstanden. Deine Werbung könnte Dich zum kommerziellem Anbieter machen, und dann gelten andere Regeln für Dich.

      Die Regeln bürden Dir neue Prüfungspflichten für Deine verlinkten Inhalte auf.

  3. Hallo Marius,

    du hast leider in deinem Zitat von der Heise-Webseite den wichtigsten Satz weggelassen: „Der EuGH setzt jedoch eine Grenze, wenn der Verlinkende wusste oder wissen musste, dass er eine Urheberrechtsverletzung verlinkt.“
    In dem Urteil ging es mitnichten um Werbelinks, sondern um die Verlinkung auf Nacktfotos von einem Promi…Und da kann der Blogbetreiber sich nun mal nicht auf Unwissenheit herausreden. Hier sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, daß hier Urheberrechtsansprüche berührt werden. Insoweit finde ich das Urteil auch vollkommen okay.

    Ich gebe dir aber insoweit recht, daß jeder Blogger eine gewisse Sorgfaltspflicht mitbringen muß und entsprechend seinen Möglichkeiten auch die von im verlinkten Inhalte prüfen sollte.
    Um das mal unter dem Aspekt OSS/FOSS zu sehen: Wenn ich als Blogger auf einen Trojanerbaukasten verlinke, dann weiß ich natürlich auch, daß hier (möglicherweise) auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird und ich sollte in einem solchen Fall eher auf existierende Artikel z.B. bei Heise oder ähnlichen Portalen verweisen anstatt auf den Quellcode bei github oder sourceforge.

    Das mit der „Gewinnerzielungsabsicht“ ist aber auch schon ein alter Hut und ist schon seit einigen Jahren so im TMG und RStV festgelegt (Stichwort Impressumspflicht).
    Der beim EuGH verhandelte Fall berührt dieses Thema eher am Rande und diente letztlich nur der sachlichen Begründung des Urteils.

    • k.a. wieso das nicht klar rüberkommt, aber es geht darum, wer von der Einschätzung als Kommerzieller Anbieter betroffen sein dürfte und da ist die Gewinnerzielungsabsicht nunmal ein wichtiger Faktor.

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